Solarpaket 1 – Alle Änderungen ab Mitte Mai 2024

Mit der Verabschiedung des Solarpaket 1 sollen der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisiert werden. Das Ziel ist, Privatpersonen, Vertriebspartnern sowie Unternehmen die Installation und Nutzung von Solarenergie zu erleichtern, damit der Ausbau weiter gefördert werden kann – auch in Hinsicht auf das Erreichen der Klimaschutzziele. Welche Änderungen das Solarpaket 1 mit sich bringt, lesen Sie im Folgenden.

Erhöhte Einspeisevergütung für Gebäudeanlagen

Die Einspeisevergütung für die Anlagenteile über 40 kWp wird um 1,5 Ct/kWh erhöht. Dies gilt für die Fördersätze in der Direktvermarktung bis 750 kWp wie für die feste EEG-Einspeisevergütung bis 100 kWp und bezieht sich sowohl auf Überschusseinspeiseförderung als auch auf die höher vergütete Volleinspeisung.

Ausschreibungspflicht

Die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungsverfahren zur Erlangung einer Einspeiseförderung wird im Solarpaket 1 für Gebäudeanlagen auf 750 kWp (vorher 1 MWp) herabgesetzt. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der EEG-Novellierung.

Direktvermarktung, Förderung über Marktprämie

Die Direktvermarktung zum Erhalt einer Einspeiseförderung (AW Solar) ist über 100 kWp weiterhin verpflichtend. Neu im Solarpaket 1 ist, dass bei Anlagen bis 200 kWp, keine Verpflichtung zur Direktvermarktung besteht (§ 21 Absatz 1 bb Nr. 2 EEG 2023 neu). Diese Regelung gilt vorübergehend sogar bis zu 400 kWp bei Inbetriebnahme der PV-Anlage bis zum 31.12.2025. Eingespeiste Strommengen erhalten jedoch keine Einspeisevergütung (“unentgeltliche Abgabe”). Dies macht nur Sinn bei hohen Direktverbrauchsquoten von mindestens ca. 85 %.

Repowering von Photovoltaikanlagen

Dank des Solarpaket 1 wird der Modultausch von Gebäudeanlagen ohne Nachweis eines Defektes bis zur bereits vorhandenen Leistung möglich. Alte Module können durch neue, leistungsfähigere ersetzt werden. Restlaufzeit und Vergütung bleiben erhalten.
Eine Leistungserhöhung ist dem Netzbetreiber als „Erweiterung“ zu melden und im
Marktstammdatenregister einzutragen. Sie gilt als Neuanlage und wird mit den aktuellen
Vergütungssätzen vergütet. Die Aufteilung der Vergütungssätze erfolgt mathematisch im Verhältnis der Anlagenleistung alt/neu.

Aufnahme von ca. 35.000 “Außenbereichs-Gebäuden” in die hohe Gebäudevergütung

Werden Gebäude im “Außenbereich der Gemeinde” mit Bauantrag zwischen dem 01.04.2012 und 31.12.2022 mit PV-Anlagen belegt, so erhalten diese – ebenso wie alle älteren Gebäude – die hohe Gebäudevergütung, auch wenn sie nicht dem dauerhaften Schutz von Menschen oder Tieren dienen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (gGV)

Die Belieferung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit PV-Strom wird durch das Solarpaket 1 vereinfacht.
· Betreiber:innen werden weitgehend von den Pflichten eines Stromlieferanten befreit.
· Der Mieterstromzuschlag (ca. 2,5 Ct/kWh) kann nicht in Anspruch genommen werden.
· Die Belieferung wird durch die Zuteilung der Strommengen nach einem frei vereinbarten
Zuteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch) vorgenommen. Bedingung ist eine 15-minütige
Messung mit einem intelligenten Messsystem (Digitale Zähler und Smart Meter Gateway).
· Die Strommengen je Haushalt werden durch den Messstellenbetreiber erfasst und an die jeweiligen Reststromlieferanten weitergegeben.
· Der gelieferte Solarstrom wird vom PV-Betreiber über einen Gebäudestromnutzungsvertrag in Rechnung gestellt.
· Wichtig: Auf einen teuren Summenzähler (2.000 bis 10.000 €) am Netzverknüpfungspunkt kann verzichtet werden. Jeder PV-Stromnutzer kann weiterhin seinen bisherigen (Reststrom-) Lieferanten behalten.
Erweiterung des bisherigen Mieterstrommodells auf Gewerbegebäude/-areale
Mit Ausnahme von “konzernintern verwobenen” Unternehmen kann der Mieterstromzuschlag durch das Solarpaket 1 bis zu 1000 kWp auch im gewerblichen Bereich nun in Anspruch genommen werden (ca. 2 Ct/kWh bei größeren PV-Projekten).

Stromverbrauch von Wechselrichtern im Standby

Bei Volleinspeiseanlagen bis zu 100 kWp ist kein Stromliefervertrag mehr nötig (§ 10c EEG 2023). Dies gilt für Neu- wie für Bestandsanlagen.

Verdoppelung der Wechselrichterleistung beim Anlagenzertifikat TYP B

Bei Anbindung von Einspeiseanlagen (PV, BHKW, Wasser, Wind) in die Mittelspannung dürfen diese laut Solarpaket 1 bis zu 270 kW dynamische bzw. 500 kW nominale Wirkleistung nach den Regeln der Niederspannungsrichtlinie (VDE AR 4105-2018) und ohne Anlagenzertifikat TYP B angeschlossen werden.

Steckersolargeräte im EEG definiert

Laut Solarpaket 1 gilt bis 2 kWp DC-Leistung und 800 W AC-Leistung:
· keine Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich (§ 8 Abs. 5a EEG 2023neu)
· Meldung im Marktstammdatenregister erforderlich (§ 8 Abs. 5a EEG 2023neu)
· technische Vorgaben (Ist-Einspeiseabrufung, Regelbarkeit) müssen nicht eingehalten werden (§ 9 (1) Abs. 1 Satz 1 EEG 2023neu)
· im Gebäude keinerlei rechtliche Verklammerung mit anderen Anlagen und Steckersolargeräten
· eingespeister Solarstrom wird nicht vergütet (unentgeltliche Abnahme)
· alte, sogar rückwärts drehende Zähler sind bis zum Einbau eines digitalen Zählers erlaubt (§ 10a EEG 2023neu)

Förderzeitraum für Ü20-Anlagen verlängert

Die Anschlussvergütung mit dem Jahresmarktwert Solar (derzeit ca. 6 Ct/kWh) bis zu 100 kWp wird im Solarpaket 1 um 5 Jahre verlängert von Ende 2027 auf Ende 2032. (§ 25 Absatz 2 EEG 2023neu). Dem Netzbetreiber stehen 0,4 Ct Direktvermarkterpauschale zu – beim Vorliegen intelligenter Messsysteme sogar nur 0,2 Ct.

Freiflächenanlagen allgemein

Erhöhung der maximalen Größe zur Ausschreibung von 20 auf 50 Megawatt.
· Freiflächenanlagen müssen definierten Umweltschutzkriterien entsprechen, z.B. höchstens 60 % der beanspruchten Grundfläche, Mahd und Pflegekonzept zur Passierbarkeit für Wildtiere, zur Nutzung von Pestiziden und zur Reinigung der Modultische.
· Mindestens 3 von 5 genannten Naturschutzkriterien müssen eingehalten werden.

Förderung von „Besonderen Solaranlagen“

Als „Besondere Solaranlagen“ werden im Solarpaket 1 Agri-, Floating-, Moor- und Parkplatz-Photovoltaik-Anlagen definiert.
· Diese Anlagen erhalten ein eigenes Unterauktionssegement im Rahmen der regulären Freiflächenausschreibungen mit einem Ausschreibungszuschlag von maximal 9,5 Ct/kWh (statt derzeit ca. 5,5 Ct)
· Auch kleine Agri-PV-Anlagen unter 1 MWp erhalten eine höhere Einspeiseförderung, nämlich derzeit 9,43 Ct (aus 6,93 + 2,5 Ct). Dies bietet große Chancen für einen wirtschaftlichen PV- und Feldfrucht-nErtrag, insbsondere wenn es mit Eigenverbrauch im landwirtschaftlichen Btrieb kombiniert werden kann
· Größenbegrenzung der besonderen PV-Anlagen; lichte Höhe von mindestens 2,10 m erforderlich, bei senkrecht aufgeständerten PV-Anlagen mindestens 0,8 m
· “Opt-Out“-Regelung: Ertragsarme, benachteiligte Flächen werden bundesweit grundsätzlich für PV-Freiflächenanlagen zugelassen. Die Bundesländer können aber weiterhin bestimmen, welche konkreten Flächen nicht “förderfähig” werden.

Garten-Photovoltaikanlagen

Vorerst können im eigenen Garten errichtete PV-Freiflächenanlagen bis zu max. 20 kWp eine
Freiflächenförderung (derzeit 6,53 Ct) erhalten, egal ob das Hausdach zur Belegung mit einer PV-Anlage geeignet ist oder nicht. Örtliche Bauvorschriften müssen eingehalten werden.

Vereinfachungen bei Netzanschlussbegehren

Folgende Richtlinien wurden im Solarpaket 1 festgelegt:
→ Nach vier Wochen gilt: Erfolgt keine Rückmeldung des Netzbetreibers, ist dies die Zustimmung zum Netzanschluss. Diese Regelung gilt zukünftig für Anlagen bis max. 30 kWp (§ 8 Abs. 5 EEG 2023neu)
→ Zeitliche Präzisierung zur Bearbeitung aller anderen Netzanschlussbegehren: 8-Wochen-Frist für eine Netzverträglichkeitsprüfung, sonst darf selbst angeschlossen werden (§ 8 Abs. 6 EEG 2023neu). Dies gilt neben Neuanlagen auch für Erweiterungen bestehender Anlagen.
→ Für eine oder mehrere Anlagen von 30 bis 100 kWp gilt: Wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden
Netzanschlusses nicht übersteigt, darf die Anlage nach der 4-Wochen-Frist ohne Rückmeldung des Netzbetreibers angeschlossen werden. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt (§ 8 Abs. 6a EEG 2023neu).

Milderung der Duldungspflicht

Die Duldungspflicht der Leitungslegung, Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie des Schutzes und Betriebes von Netzanschlussleitungen wird im Solarpaket 1 gemildert und soll sich zukünftig nur auf Flächen der öffentlichen Hand erstrecken, außer bei unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Ausgleichszahlung zur Nutzung des Grundstücks beträgt 5 % des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche.

Multi-Use-Speicher

In Folge des Solarpaket 1 soll zukünftig ein flexibler und vielfältiger Einsatz von Stromspeichern möglich sein, während gleichzeitig der Förderanspruch für Strom erhalten bleibt, der in einer EEG-geförderten Erzeugungsanlage wie z.B. einer Solaranlage erzeugt wurde (§ 19a EEG 2023neu).
Ein unterjähriger Wechsel zwischen bestimmten Betriebsmodi (EE-Strom-Speicherung,
Netzstrom-Speicherung) soll möglich werden. Der nicht EEG-Betriebsmodus bietet sich v.a. für die Wintermonate an, da Speicher in dieser Zeit kaum mit PV-Strom befüllt werden können. Die Bundesnetzagentur muss zunächst ein Stufenmodell für die Messtechnik und Abrechnung erarbeiten, was vermutlich einige Monate dauern wird.

Das Solarpaket 1 & Heckert Solar

Sie haben Fragen zu den Anpassungen aus dem Solarpaket 1 oder möchten mehr über die Fachpartnerschaft mit Heckert Solar erfahren? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – unsere Solarexperten kümmern sich um Ihr Anliegen.

Bei Heckert Solar bieten wir eine breite Palette an Solarmodulen, Wechselrichtern, PV-Speichern, Gestelltechnik und vielem mehr für Installateure und Fachpersonen. Sollten Sie als Privatperson an einem Einbau von Solaranlagen interessiert sein, so vermitteln wir Sie gern an einen Installateur in Ihrer Nähe.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!

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