Ein Solarmodul und eine Glühbirne

Das EEG 2023 in Kurzform

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet seit mehr als zwei Jahrzehnten eine zentrale Säule der deutschen Energiepolitik. Mit der neuesten Überarbeitung, dem EEG 2023, setzt die Bundesregierung weiterhin auf die Förderung erneuerbarer Energien, um den Klimaschutz voranzutreiben und die Energieversorgung nachhaltiger zu gestalten. Die nachfolgende Kurzform des EEG 2023 bietet Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, Ziele und strukturellen Änderungen.

Was ist das EEG 2023?

Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Seit 2000 erweiterte es schrittweise das vorangehende Stromeinspeisungsgesetz.

Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  • Ziel des EEG 2023 ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
  • Zur Erreichung des Ziels soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030, von derzeit gut 50 % im Jahr 2024, gesteigert werden.
  • Der für die Erreichung des Ziels erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
  • Das Endausbauziel der installierten PV-Leistung ist für das Jahr 2040 mit 400 Gigawatt vorgesehen. Zur Aufrechterhaltung dieser Leistung müssen danach jährlich vermutlich ca. 5 bis 10 Gigawatt repowered werden.

Umfang und Struktur des EEG 2023

Das aktuelle EEG 2023 umfasst 101 Paragraphen mit unzähligen Unterparagraphen
und ca. 400 Querverweisen auf andere Paragraphen oder Absätze innerhalb des EEG oder anderer energiewirtschaftlicher Gesetze wie das EnWG oder das Messstellenbetriebsgesetz MsBG oder das Stromsteuergesetz.
Von den 101 Paragraphen sind für die Photovoltaik wohl „nur“ ca. 30 Paragraphen relevant, aber auch die haben es in sich.

Anwendungsbereich

Jede netzgekoppelte Photovoltaikanlage fällt unter die entsprechenden Regelungen des EEG, sogar Steckersolargeräte. Nicht vom Erneuerbare-Energien-Gesetz erfasst sind hingegen reine DC-Anlagen, die beispielsweise der Aufheizung von Warmwasser mittels DC-Heizstab dienen.

Überblick über die relevantesten Bestimmungen

Das EEG ist in folgende Abschnitte gegliedert. Aufgeführt sind jeweils die für die Photovoltaik besonders relevanten Paragraphen:

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 bis 7

Besondere Bedeutung erlangt die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in der Neufassung des § 2 „Zweck des Gesetzes“.
➤ EE-Anlagen erhalten höchste Priorität für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit und sollten Vorrang bei Schutzgüterabwägungen bekommen.
➤ Wichtig für die PV-Praxis sind die über 50 alphabetischen Begriffsbestimmungen im § 3 von A wie Anlage bis zu Z wie Zuschlagswert.

Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung § 8 bis 18

§ 8 Anschluss (Regelungen zum Netzzugang):
Netzbetreiber sind verpflichtet, PV-Anlagen an ihr Netz anzuschließen, den gesamten Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Es gilt die Pflicht zum Netzausbau, falls wirtschaftlich zumutbar.
➤ Sind die Netzausbaukosten >25 % der PV-Anlagekosten gilt die Pflicht zum Netzausbau als volkswirtschaftlich unzumutbar. Hierzu ein Beispiel: PV-Anlagekosten = 100.000 €, bedeutet, dass der Netzausbau max. 25.000 € kosten darf (Clearingstellenempfehlung von 2009).
➤ Im gleichen Paragraphen ist geregelt, dass für PV-Anlagen bis zu 30 kWp in der Regel der Hausanschlusskasten als nächster Netzverknüpfungspunkt geeignet ist.

In den § 9 bis 15 ist das Einspeisemanagement geregelt. Über 25 kWp bedarf es eines einfachen Funkrundsteuerempfängers, über 100 kWp wird eine leistungsgesteuerte Abregelung (60/30/0) notwendig. Bei Abregelungen durch den Netzbetreiber werden Ausfallentschädigungen bis zur Anlagenleistung von 400 kWp gezahlt. Bei über 400 kWp werden bei mindestens 4 Stunden negativen Börsenpreisen keine Entschädigungen gezahlt. Dies kommt mit zunehmenden PV- und Windkraftanlagen immer öfter vor. Im Zuge des „Smart Meter Rollouts“ ab 2025 werden dann alle PV-Anlagen über 7 kWp sowie die im Gebäude befindlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über „intelligente Messsysteme“ regel- und steuerbar.

Teil 3: Marktprämie und Einspeisevergütung § 19 bis 55

Hier wird die Förderfähigkeit von netzgekoppelten Anlagen, die jeweilige Förderhöhe und mögliche Anlagenzusammenfassungen geregelt. Im § 21 sind die verschiedenen Vermarktungsformen aufgeführt von der EEG-Vergütung, der Marktprämie (gesetzlich über Tabellenwerte sowie wettbewerblich über Ausschreibungszuschläge), dem Mieterstromzuschlag, der sonstigen Direktvermarktung bis zur „unentgeltlichen Abnahme“. Ebenso sind die Wechselmöglichkeiten zwischen den Vermarktungsformen geregelt. Bei tabellarisch ermittelten Fördersätzen beträgt der Förderzeitraum 20 Jahre zuzüglich des letzten Rumpfjahres. Bei wettbewerblich über Ausschreibungen ermittelten Marktprämien beträgt der Förderzeitraum exakt 20 Jahre.

Der wichtigste Paragraph für die Photovoltaik im Teil 3 ist der § 24, umgangssprachlich auch als „Paragraf der Anlagenzusammenfassung“ bezeichnet. Um Anlagenzusammenfassungen bei Gebäudeanlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden hilft es, mit der Installation der nächsten Anlage 12 Monate zu warten. Kurioserweise wird gemäß § 48 beim bewussten „Anlagensplitting“ – eine hochvergütete Gebäude-Volleinspeiseanlage und eine eigenverbrauchsoptimierte Gebäude-Überschusseinspeiseanlage – nur nach den technischen Vorgaben und nach der grundsätzlichen Förderfähigkeit und Förderart zusammengefasst, nicht aber bezüglich der Förderhöhe ab dem jeweiligen 1. kWp. Bei Freiflächenlagen beträgt der Zeitraum für die Anlagenzusammenfassung 24 Monate innerhalb der Gemeinde, alles immer „unabhängig vom Eigentümer der PV-Anlage“.

In diesem Teil 3 sind die meisten Paragraphen nicht für die Photovoltaik relevant, sondern betreffen Regelungen für Windkraft, Wasserkraft und Biomasseanlagen. Wichtig ist wieder die Regelung in § 51. Sie legt fest, dass erst ab 400 kW installierter Leistung bei (immer häufiger vorkommenden) Abregelungen über (2024 und 2025) mindestens 3 aufeinander folgenden Stunden (2026 nur noch 2 Stunden) wegen negativen Börsenpreisen keine Ausfallentschädigung gezahlt werden muss.

Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien (§ 58 bis 69)

Mit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1.1.2023 ist in diesem Bereich nicht viel übriggeblieben. Die früheren ‚Gängel‘-Paragraphen rund um die EEG-Umlagepflichten § 60-69 sind allesamt gestrichen worden. Lediglich die Stromweitergabe- und Vermarktungspflichten zwischen Verteilnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern haben noch Bestand.

Teil 5: Transparenz § 70 bis § 80

Der erste Teil regelt die unterschiedlichen Melde- und Informationspflichten rund um den Betrieb von EE-Anlagen. Die für die PV relevanten Pflichten können unter der Spezial-Internetseite der DGS Kanzlei Nümann und Siebert kostenlos heruntergeladen werden. https://www.info-eeg.de/. Nach dem in Kraft treten des Solarpaket 1 werden diese im Juni 2024 wieder aktualisiert.

Teil 2 beschäftigt sich mit Herkunfts- und Regionalnachweisen rund um den EE-Strom. Nach dem Umsetzen des „Energy Sharings“ im Solarpaket 2 Ende 2024 werden diese Nachweise für Teilnehmer*innen des „Energy Sharings“ bedeutsam werden.

Teil 6: Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 81 bis § 87

Hier wird in § 81 seit dem EEG 2017 der EEG-Clearingstelle eine eigene EEG-relevante Rolle als maßgeblicher Hilfegeber in strittigen Rechtsfragen erteilt.
Im Paragraph 85 werden die wichtigen Aufgaben der Bundesnetzagentur benannt und im § 87 sind die Bußgeldvorschriften aufgeführt.

Teil 7: § 88 bis § 101 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen

Im ersten Abschnitt von § 88 bis § 96 geht es um die zahlreichen Verordnungsermächtigungen, mit denen faktisch Vorschriften herbeigeführt oder geändert werden können, die nicht extra vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Dazu zählen v.a. Ermächtigungen zur Anpassung von EEG-Fördersätzen und –Förderzeiträumen, auch wenn diese immer von der EU genehmigt werden müssen.

Im zweiten Abschnitt § 97 bis § 99 werden die Erfordernisse des jährlichen Monitoring-Berichts, des alle 4 Jahre erforderlichen Erfahrungsberichts an den Bundestag sowie erstmalig Ende 2024 der dann jährlich erforderliche Bericht zum Ausbau der „Bürgerenergie“ (Bürgerenergiegesellschaften, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Energy Sharing u.ä.) aufgeführt.

Der letzte Abschnitt besteht dann noch einmal aus einem sehr wichtigen Teil des EEG, nämlich den fast 30 Übergangsbestimmungen, die alle im § 100 aufgeführt sind. Salopp formuliert geht es dabei darum, welche gesetzlichen Maßnahmen früher oder später, gar nicht mehr oder mit mehr oder weniger Leistung greifen, als in den „normalen“ Paragrafen der ersten EEG-Teile geregelt.

Im letzten Paragraphen 101 steht der „beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt“.
Dieser bezieht sich auf notwendige nachträgliche Genehmigungen durch die EU insbesondere bezüglich Erhöhungen von Ausschreibungsgrenzen und Vergütungssätzen, wie zuletzt im Solarpaket 1 für die Anlagenteile über 40 kWp geschehen.

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